
| Ab 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Damit wird in der Schweiz ein zentrales Transparenzregister eingeführt. Betroffene Unternehmen müssen künftig ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, dokumentieren und melden. |
| Wer ist betroffen? Die neuen Pflichten betreffen insbesondere Aktiengesellschaften (AG), GmbHs und Genossenschaften. Nicht unterstellt sind unter anderem Einzelfirmen, Stiftungen und Vereine. |
| Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt? Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert. Kann keine solche Person festgestellt werden, ist subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs massgebend. |
| Was müssen Unternehmen tun? Betroffene Gesellschaften müssen: die wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen. Dies sind immer natürliche Personen und keine juristischen Personen; deren Personalien sowie Art und Umfang der Kontrolle erfassen; die Angaben mit angemessener Sorgfalt überprüfen und dokumentieren; die Informationen aktuell halten; die wirtschaftlich berechtigten Personen an das Transparenzregister melden. Zu erfassen sind insbesondere Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Angaben zur Beteiligung bzw. Kontrolle. Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov. |
| Welche Fristen gelten? Für bestehende Unternehmen gelten Übergangsfristen. Je nach Rechtsform und Revisionspflicht muss die Meldung spätestens zwischen dem 1. Januar und dem 1. April 2027 erfolgen. Eine längere Übergangsfrist bis 1. Oktober 2028 gilt für juristische Personen, bei denen sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Organ oder Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind. Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 bereits vorher eine Änderung im Handelsregister, kann die Meldung schon innerhalb eines Monats nach dieser Änderung erforderlich werden. |
| Was passiert, wenn nichts gemacht wird? Die neuen Pflichten sind gesetzlich verbindlich. Wer die Melde- oder Auskunftspflichten vorsätzlich verletzt, kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft werden. Wer eine behördliche Verfügung vorsätzlich missachtet, riskiert eine Busse von bis zu CHF 100’000. Es empfiehlt sich deshalb, die notwendigen Abklärungen rechtzeitig vorzunehmen und die Meldung fristgerecht einzureichen. |
| Unsere Empfehlung Wir empfehlen, bereits jetzt die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse zu prüfen, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzuhalten und die notwendigen Angaben und Unterlagen bereitzuhalten. Bei einfachen Gesellschaftsstrukturen dürfte die Umsetzung in der Regel rasch möglich sein. Bei Holdingstrukturen, indirekten Beteiligungen, Treuhandverhältnissen oder besonderen Kontrollrechten kann die Beurteilung hingegen aufwendiger sein. Bei Fragen zur Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Personen oder zur Umsetzung der neuen Meldepflicht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf https://www.transpareg.admin.ch/de/was-ist-das-schweizerische-transparenzregister |