
Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Abschaffung des Eigenmietwertes – Handlungsspielraum/Handlungsbedarf?
Bekanntlich hat das Schweizer Volk die Initiative zur
Abschaffung des Eigenmietwertes angenommen. Dies hat die nachstehenden
Auswirkungen zur Folge:
1. Wegfall der steuerbaren
Einnahmen – aber auch von Abzügen
Mit der Abschaffung entfällt der Eigenmietwert als fiktives Einkommen. Das
senkt grundsätzlich die Steuerbelastung vieler Eigentümer. Aber gleichzeitig
entfallen typischerweise auch:
Grundsätzlich gilt: Wer hohe Hypothekarzinsen
oder nennenswerte Unterhaltskosten hat, könnte in Zukunft mehr Steuern zahlen
als heute.
2. Auswirkungen auf Hypotheken
Der Verlust oder die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs führt dazu, dass hohe Hypotheken steuerlich unattraktiver werden. Eigentümer sollten daher prüfen ob eine frühere Amortisation sinnvoll ist. Denn ohne steuerlich zulässigen Zinsabzug, lohnt sich eine tiefere Verschuldung meistens.
3. Unterhalts- und Renovationsplanung
Wenn Unterhaltsabzüge wegfallen, hat das Folgen für Renovationen. Denn das bedeutet, dass Renovationen steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind.
Die Gesetzesrevision sieht vor, dass die Kantone grundsätzlich das Recht haben, weiterhin Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bis spätestens 2050 zu erlauben. Für die direkte Bundessteuer fällt der Abzug weg. Daher unser Rat: Planen Sie grosse Investitionen vorab – je nach Übergangsregel kann ein Vorziehen steuerlich vorteilhaft sein.
4. Übergangsregelungen beachten
Die politischen Vorschläge enthalten meist Übergangsfristen. So auch die Abschaffung des Eigenmietwertes. Während fünf bis zehn Jahren bleibt für Personen, die neu Wohneigentum erwerben ein beschränkter Schuldzinsenabzug bestehen.
Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs in die Säule 3a
Wie bereits in unserem letzten Newsletter angekündigt, sollten künftig Beitragslücken in die Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Dies betrifft Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge einzahlen können. Beitragslücken, die ab dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstehen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit Einkäufen geschlossen werden können. Wenn also Personen keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a bezahlen, können sie solche Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu zehn Jahre rückwirkend ausgleichen. Personen, die 2025 nicht über die nötigen Mittel verfügten oder vergessen haben, in die Säule 3a einzubezahlen, können den fehlenden Beitrag 2026 erstmals rückwirkend einzahlen. Dazu müssen sie mehrere Bedingungen erfüllen, insbesondere muss der Beitrag für 2026 vollständig überwiesen worden sein, bevor eine allfällige Lücke von 2025 geschlossen werden kann.
13. AHV-Rente
Alle Pensionierten können sich freuen. Denn Ende 2026 wird erstmals die 13. Altersrente der AHV ausbezahlt. Dies erfolgt automatisch zusammen mit der Dezember – Rente. Es sind daher keine administrativen Schritte notwendig.
Gerne können wir Ihnen helfen sich in diesem Bereich sicherer zu fühlen und einen ausgewogenen Entscheid zu fällen.
Besteuerung von Kryptowährungen
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Stablecoins gelten in der Schweiz als Vermögen und müssen in der Steuererklärung per 31. Dezember zum Marktwert angegeben werden. Dabei gilt: