Das Leben ist selten vorhersehbar und vieles können wir nicht beeinflussen. Wir haben aber die Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um verschiedene Lebenslagen nach unseren Vorstellungen zu gestalten.
Jeder Mensch kann seine Selbstbestimmung durch einen Unfall plötzlich oder eine Krankheit, wie z.B. Altersdemenz schleichend, verlieren. Das traurige Schicksal des Formel 1 Rennfahrers Michael Schumacher, welcher bei einem Skiunfall schwere Hirnverletzungen erlitten hat, zeigt uns, wie verletzlich wir alle sind. Es können jedoch auch andere Erkrankungen oder Unfälle und Altersschwäche zu Handlungs- und Urteilsunfähigkeit führen.
Was aber passiert, wenn wir plötzlich handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage sind, selber für uns zu sorgen? Das am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzte Erwachsenenschutzrecht ermöglicht es uns Vorkehrungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit zu treffen. Falls diese nicht rechtzeitig getroffen werden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diese Lücke füllen.
In einem Vorsorgeauftrag werden eine oder mehrere Personen bestimmt, welche im Falle einer dauernden Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers/der Auftraggeberin an deren Stelle entscheiden und handeln sollen. Durch die rechtzeitige Errichtung eines Vorsorgeauftrages kann die Verfügung einer Beistandschaft mehrheitlich verhindert werden.
Im Vorsorgeauftrag wird erläutert, in welchen Bereichen und für welche Entscheidungen dieser Auftrag gilt. Die Vertretung kann drei Bereiche umfassen:
Der Vorsorgeauftrag muss von A bis Z handschriftlich abgefasst sein, unter Einschluss von Datum und Unterschrift oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.
Der Vorsorgeauftrag ist – insbesondere auch für Geschäftsinhaber – das geeignete, wenn nicht sogar das absolut nötige Mittel um präventiv und massgeschneidert Anordnungen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zu veranlassen. Damit können zeit- und kostenintensive Abklärungen der KESB oder gar Gerichtsverfahren vermieden werden.