Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Überstunden oder Überzeit
Die von einem Mitarbeitenden zu leistenden Arbeitsstunden werden in individuellen Arbeitsverträgen oder in Branchenlösungen (GAV) festgehalten. In der Realität ist es jedoch teilweise erforderlich, dass mehr geleistet wird. In diesem Fall spricht man von Überstunden. Der Arbeitgeber hat das Recht, Überstunden anzuordnen, wenn diese notwendig und zumutbar sind und wenn sie die Mitarbeitenden körperlich und physisch nicht überfordern. Die Vergütung von Überstunden erfolgt mit einem Zuschlag von 25%. Als Arbeitgeber kann man im Arbeitsvertrag aber festhalten, dass Überstunden ohne Zuschlag entschädigt werden oder immer durch Freizeit im gleichen Umfang zu kompensieren sind.
Dagegen spricht man von Überzeit, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit überschritten wird. Diese liegt für viele Tätigkeit bei 45 Stunden pro Woche. Bei einer 45-Stunden-Woche sind pro Jahr maximal 170 Stunden Überzeit erlaubt. Überzeit kann ebenfalls mit Freizeit kompensiert oder entschädigt werden. Allerdings wird bei einer 45-Stunden-Woche ab der 61. Stunde ein Zuschlag von 25% fällig.
Zinswende bei Hypotheken?
Aus den Medienberichten der vergangenen Wochen ist zu entnehmen, dass Festhypotheken massiv teurer geworden sind. Dies löst eine Verunsicherung bei Immobilienbesitzern aus. Auch wenn es schwierig ist verlässliche Prognosen abzugeben raten wir beim Abschluss einer neuen Hypothek oder bei der Verlängerung einer bestehenden folgendes:
Wir möchten in diesem Zusammenhang festhalten, dass bei Finanzierungsfragen keine allgemeingültige Aussage vorgenommen werden kann. Vielmehr ist für eine Entscheidfindung die spezifische Situation mit zu berücksichtigen.
Absicherung von Ehepaaren über den Tod hinaus
Ohne Vorkehrungen für den Todesfall zu treffen, kann bei Ehepaaren der überlebende Partner in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies beispielsweise, wenn er seine Miterben auszahlen muss und dafür Eigenheim oder Wertschriften verkaufen muss. Die sog. Meistbegünstigung hilft Verheirateten sich gegenseitig besser abzusichern:
Gerne stehen wir Ihnen bei Erbschafts- und Nachfolgeregelungen zusammen mit dem Juristen Ihrer Wahl unterstützend und beratend zur Seite.
In eigener Sache
Um noch näher bei unserer treuen Kundschaft zu sein und deren Betreuung zu optimieren, haben wir beschlossen ab dem 1. September 2022 in Brig eine weitere Filiale zu eröffnen. Ab diesem Datum werden wir neben dem Hauptsitz in Susten physisch in den Filialen Saas-Fee, Brig und Bern präsent sein. Nähere Informationen werden wir Ihnen zeitnah kommunizieren. Falls jemand, jemanden kennt, die jemanden kennt, welche… oder kurz: Wir suchen für die Filiale in Brig noch motivierte und fachkundige Mitarbeitende. Gerne nehmen wir entsprechende Bewerbungen unter „reto.werlen(at)quadis.ch“ entgegen.
Wir vier Partner uns das QUADIS-Team möchten es an dieser Stelle nicht unterlassen, Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit im ersten Halbjahr Jahr zu danken. Wir wünschen Ihnen bereits heute einen sonnigen, erholsamen und gesunden Sommer 2022.